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BDSG n.F. / DSAnpUG-EU im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

BvD

Am heutigen Tag wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 44 vom 05.07.2017 das Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU / DSAnpUG-EU) veröffentlicht.

Dieses enthält in Artikel 1 das Bundesdatenschutzgesetz in der Fassung, die ab dem 25.05.2018 in Kraft tritt. Bisher scheint sich die Schreibweise BDSG n.F. durchzusetzen.

Das BDSG n.F. enthält, wie schon bereits die letzten veröffentlichten Versionen (Kabinettsbeschluss, danach noch Änderungen durch den Bundesrat etc.) gezeigt hatten, u.a. Regelungen zur Videoüberwachung, zur Benennpflicht für nichtöffentliche Stellen und zur konkreten Umsetzung von Sanktionen nach der DSGVO.

In Artikel 7 wird das bestehende Bundesdatenschutzgesetz geändert. Zum einen wird der BfDI die Möglichkeit gegeben, für Zwecke der Personalverwaltung und -wirtschaft auf Bundesbehörden zurückzugreifen (§ 22 Absatz 5 BDSG). Zum anderen bekommen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im neuen § 42b BDSG das Recht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission zu stellen. Dieses ist eine Folge des Schrems-Urteils vom Oktober 2015.

In den anderen Artikeln des DSAnpUG-EU werden Anpassungen u.a. am BND-Gesetz, am Artikel-10-Gesetz und an anderen Gesetzen vorgenommen.

Link: www.bvdnet.de