Mit dem vorliegenden Referentenentwurf werden die noch ausstehenden Festlegungen zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen in den Sektoren Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen sowie Transport und Verkehr getroffen und damit die Vorgabe aus § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes nunmehr abschließend umgesetzt.
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