Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 6. Oktober 2015 die Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission 2000/520/EG vom 26. Juli 2000 hinsichtlich der Datenübermittlung an US-Organisationen, die sich den Safe Harbor-Prinzipien unterwerfen, für unzulässig erklärt.
Was auf den ersten Blick lediglich eine Abkehr vom „sicheren Hafen“ bedeutet, hat weitreichende Folgen für sämtliche Datenexporte in die Vereinigten Staaten und stellt europäische sowie amerikanische Datenverarbeiter vor ernste Probleme.