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Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften

Unterlagen i. S. d. § 147 Abs. 1 AO, die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren.

Link: www.bundesfinanzministerium.de

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