Der vorliegende Anforderungskatalog bietet Betreibern Kritischer Infrastrukturen (KRITIS-Betreibern) und prüfenden Stellen eine Konkretisierung der Anforderungen des § 8a Absatz 1 und Absatz 1a BSIG. Zudem stellt der Anforderungskatalog den prüfenden Stellen geeignete Kriterien für eine sachgerechte Prüfung der eingesetzten Sicherheitsvorkehrungen vor, um die geforderten Nachweise gemäß § 8a Absatz 3 BSIG erbringen zu können. Im Rahmen dieser Prüfung kann der Anforderungskatalog als Prüfgrundlage herangezogen werden, wobei er zusätzlich an die spezifischen betrieblichen Gegebenheiten der KRITIS-Betreiber angepasst werden muss.
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