Nach § 33a Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) haben gesetzlich Krankenversicherte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Versorgung mit sogenannten digitalen Gesundheitsanwendungen. Sie sind dazu bestimmt, die „Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen zu unterstützen“ [SGBV33a]. Diese Technische Richtlinie wendet sich an Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen für mobile Endgeräte. Darüber hinaus kann sie als Richtlinie für mobile Anwendungen betrachtet werden, welche sensible Daten verarbeiten und speichern.
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