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Aufsichtsbehörden stellen umfassende Mindestanforderungen an die Fachkunde des betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz für die Privatwirtschaft (Düsseldorfer Kreis) haben am 24./25. November 2010 Mindestanforderungen an die Fachkunde und die Unabhängigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aufgestellt. Hintergrund ist die Feststellung bei der Kontrolle von Unternehmen, dass die Fachkunde nicht durchgängig der komplexen Datenverarbeitung und den Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) genügt. Unabhängig von Branche und Größe der verantwortlichen Stelle wird die allgemeine Beherrschung des Datenschutzrechts verlangt. Dazu zählen Grundkenntnisse des verfassungsrechtlich garantieren Persönlichkeitsrechts, umfassende Kenntnisse des Bundesdatenschutzgesetzes und Kenntnisse einschlägiger technischer Vorschriften, insbesondere Sicherheitsanforderungen nach § 9 BDSG. Branchenspezifisch werden zudem umfassende Kenntnisse der spezialgesetzlichen relevanten Vorschriften, Kenntnisse der Informations- und Telekommunikationstechnologie und der Datensicherheit sowie Kenntnisse im praktischen Datenschutz-Management gefordert.

Link: www.gdd.de

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